Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle jasmin photography (Fotograf) erteilten Aufträge. Eigene Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers haben hingegen keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Einzelfall als Auftragsgrundlage vereinbart.
2. Lichtbilder im weit ausgelegten Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, unabhängig davon, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Papierbilder, elektronische Standbilder und sonstige Bilder in digitalisierter oder analoger Form usw.).
II. Urheberrecht
1. Der Fotograf ist Inhaber des Urheberrechts an den Lichtbildern, die von ihm gefertigt oder bearbeitet worden sind, nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Soll etwas anderes gelten, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Überträgt der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Werken – sofern ausdrücklich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – auf den Auftraggeber, so bezieht sich dies nur auf das einfache Nutzungsrecht.
3. Der Auftraggeber wird erst dann Inhaber der Nutzungsrechte an dem Werk des Fotografen, wenn die vollständige Bezahlung des Honorars des Fotografen erfolgt ist. Bis zur Zahlung des Honorars bleibt der Fotograf Inhaber aller Rechte.
4. Grundsätzlich hat der Auftraggeber, der Besteller, eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG kein Recht, das Lichtbild selbständig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn ihm nicht zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
5. Im Zuge der Verwertung der Lichtbilder des Fotografen durch den Auftraggeber kann der Fotograf, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Wird dieses Recht des Fotografen auf Nennung seines Namens verletzt, so ist der Fotograf berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bruttohonorars für den Gesamtauftrag zu verlangen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass dem Fotografen ein geringerer Schaden entstanden ist. Gemeint ist derjenige Schaden des Fotografen, der dadurch entsteht, dass die Betrachter oder Verwender des von ihm geschaffenen Werkes nicht nachvollziehen bzw. zurückverfolgen können, wer wirklicher Urheber ist. Die Nennung des Fotografen erfolgt zum einen zwecks Kennzeichnung des Urhebers und seiner Rechte und zum anderen deswegen, weil der Betrachter oder Verwender des Werkes die Möglichkeit haben soll, auf den Fotografen bei eigenen Aufträgen zurückzugreifen.
6. Negative, Bilder oder sonstige Dateien, Speicherungs- oder Darstellungsmittel verbleiben beim Fotografen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung des Werkes des Fotografen wird ein Honorar als Stunden-, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten-, Labor- und Materialkosten sowie Studiomieten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Fotografen als vereinbart.
2. Der Fotograf weist in seiner Rechnungsstellung das Zahlungsziel aus. Mit dem Zahlungsziel ist der Fälligkeitszeitpunkt genannt. Verstreicht der Fälligkeitszeitpunkt ohne Zahlung des Auftraggebers (Gutschrift auf dem Konto des Fotografen), so befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedürfte, im Verzuge und ist verpflichtet, als Verzugszins 7 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3. Der Fotograf behält sich den einfachen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung seiner Rechnung ausdrücklich vor. Dieser einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Leistungen des Fotografen und erfasst sowohl die gelieferten Lichtbilder als auch die hierfür gewählten Speicherungsmedien u. ä.
4. Es obliegt dem Fotografen, die künstlerisch-technische Gestaltung des Werkes nach den Regeln und anerkannten Gebräuchen des Fotografenhandwerkes festzulegen. Diesbezügliche Reklamationen sind nur dann seitens des Auftraggebers möglich, wenn vor Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart worden ist, welche Bildauffassung bzw. künstlerisch-technische Gestaltung der Auftraggeber wünscht.
5. Erteilt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion ändernde Weisungen, so hat er die Mehrkosten, die hierfür durch die Tätigkeit des Fotografen entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten berührt den Anspruch des Fotografen für die bereits begonnenen Aufträge nicht.
IV. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen wird, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.
2. Die Haftung für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die der Fotograf bzw. seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, haftet er.
4. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (siehe oben, Ziffer 1.).
5. Für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder haftet der Fotograf nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des vom Fotografen verwendeten Fotomaterials.
6. Für die Zusendung bzw. Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen – nicht jedoch für die Produkte, die aus dem erteilten Auftrag resultieren – haftet der Fotograf nicht. Die Zusendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, der bestimmen kann, wie und durch wen die Rückgabe erfolgt.
7. Bei Mängeln des Werkes ist der Anspruch des Auftraggebers auf die Nachbesserung (Nachbearbeitung) bzw. die Neuanfertigung beschränkt.
8. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 4.4) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.5), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch € 200,– pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
V. Nebenpflichten
1. Mit der Übergabe von Vorlagen oder Abbildungsobjekten erklärt der Auftraggeber, dass er an diesen Gegenständen das Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht sowie bei Personen, Abbildungen, die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreiterung besitzt. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftraggeber unter Freistellung des Fotografen selbst.
2. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet der Auftraggeber sich, von ihm zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte, Requisiten und ähnliches rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und, nach Durchführung des Auftrages durch den Fotografen, unverzüglich wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung diese Objekte nicht spätestens binnen zwei weiterer Werktage ab, so ist der Fotograf berechtigt, selbst auf Kosten des Auftraggebers den Rücktransport bei geeigneten Unternehmern in Auftrag zu geben.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Stellt der Fotograf dem Auftraggeber eine Auswahl von Produkten zur Verfügung, so hat der Auftraggeber nicht ausgewählte Lichtbilder binnen einer Woche nach Aushändigung, es sei denn, es wurde eine längere Überlegungszeit vereinbart, auf eigene Gefahr und Kosten zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verlust nicht ausgewählter Objekte und Lichtbilder den Verlustnachweis gegenüber dem Fotografen zu führen.
2. Überlässt der Fotograf seinem Auftraggeber Bilder aus dem eigenen Archiv, deren Produktion in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag steht, so hat der Auftraggeber die nicht für die Auftragsdurchführung ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, es sei denn, es wurde ein längerer Zeitraum vereinbart, auf eigene Gefahr und Kosten zurückzugeben. Für verlorene oder beschädigte eigene Lichtbilder des Fotografen kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden des Fotografen geringer ausgefallen ist. Sollte der Schaden des Fotografen nicht bezifferbar sein, beträgt der pauschale Schadenersatzanspruch 500,00 € (in Worten: fünfhundert) für jedes Original und 100,00 € (in Worten: einhundert) für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als die Schadensersatzpauschale.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, soweit ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. War ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz auch für Wartezeiten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
4. Für Lichtbilder und andere Produkte des Fotografen vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich nach Auftragserteilung bestätigt worden sind. Insoweit haftet der Fotograf für Schäden aus Fristüberschreitung nur dann, wenn auf seiner Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die der Auftraggeber nachzuweisen hat.
VII. Datenschutz
Zur Auftragsabwicklung und für den Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des erteilten Auftrages bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten.
VIII. Digitale Fotografie
1. Für eine Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art, die vom erteilten Auftrag nicht erfasst oder gedeckt sind, bedarf der Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Fotografen auf den Auftraggeber beinhaltet nicht das Recht des Auftraggebers zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
VIII. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung sowie der Freigabe nach Beendigung der Bearbeitungsmaßnahmen des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulationen ein neues Werk, so ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes werden zu Miturhebern im Sinne des § 8 UrhG.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Erteilung des Auftrages, Lichtbilder und sonstige Produkte des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten dauerhaft gekennzeichnet wird.
3. Es ist Verpflichtung des Auftraggebers, diese elektronische Kennzeichnung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig erkennbar bleibt. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, so schuldet er dem Fotografen die nochmalige Zahlung des gesamten Honorars für diesen Auftrag, bei dem die Kennzeichnung unterblieben ist, auch wenn nur bei einzelnen Bildern die Kennzeichnung fehlt.
4. Sofern der Auftraggeber den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert er gleichzeitig mit der Auftragserteilung, dass er dazu berechtigt ist. Bei Verstößen stellt der Auftraggeber den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen könnten.
V. Nutzung und Verbreitung
1. Will der Auftraggeber Lichtbilder oder sonstige Produkte des Fotografen im Internet, im Intranet, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern verbreiten, so ist dies nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber, die vor Verbreiterung zu schließen ist, zulässig.
2. Eine Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und im Intranet sowie auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft-und Hardcopys geeignet sind, bedarf der Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen des Fotografen, die er auf elektronischem Wege vorgenommen hat, bedürfen ebenfalls seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Fotografen verändert werden.
5. Die Gefahr und die Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Datenonline und –offline liegen beim Auftraggeber, der die Art und Weise der Übermittlung bestimmen kann.
6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wurde, räumt der Auftraggeber dem Fotografen das unwiderrufliche Recht ein, das im Rahmen des Auftrags entstandene Foto- und Bildmaterial oder sonstigen Leistungen, auszugsweise zu eigenen Werbezwecken zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in ähnlicher Form zu nutzen. Die Erteilung dieses Nutzungsrechtes und die damit einhergehende Abtretung von Bildrechten erfolgt nur in soweit, wie der Auftraggeber dies aufgrund rechtlicher Bestimmung vermag und ohne das Rechte Dritter dadurch gestört werden. Wurde dieser Nutzung ausdrücklich und schriftlich widersprochen, so ist diese nur dann gültig, wenn der Auftraggeber den Widerspruch rechtzeitig (vor der Auftragsbestätigung) und handschriftlich im Original an den Fotografen erteilt hat. Der Nachweis hierüber fällt dem Auftraggeber zur Last.
IV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, ist die Vereinbarung als Ganzes davon nicht berührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.
V. Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis der Sitz des Fotografen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage des Fotografen ebenso ins Internet gestellt, wie die jeweils gültigen Preislisten und sonstigen Beschreibungen und Beschränkungen. Im Zweifel ist die jeweils diejenige Fassung gültig, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ins Internet gestellt ist., was insbesondere für die Preisliste nebst Leistungsbeschreibung gilt.
Kiel, 01.01.2010









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